Allgemeine Geschäftsbedingungen der Autopflege Rochow GmbH
Stand August 2008
§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Für alle zwischen der Autopflege Rochow GmbH (im Folgenden auch Auftragnehmer genannt) und Dritten (im Folgenden auch Kunde oder Auftraggeber genannt) abgeschlossenen Verträge liegen folgende „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (im Folgenden AGB genannt) zugrunde. Es sind hiervon insbesondere die Verträge der Geschäftsbereiche der Autowäsche, Motorwäsche und Fahrzeugaufbereitung umfasst.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Insbesondere werden mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien der Angestellten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Vertragschluss erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich. Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung. Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen der Schriftform.
§ 2 Terminvereinbarungen
- Jede Vereinbarung eines Termins durch den Auftraggeber bei dem Auftragnehmer für eine Autowäsche, Motorwäsche oder Fahrzeigaufbereitung, welche durch den Auftragnehmer bestätigt wurde, wird als Auftragserteilung angesehen.
- Die Terminfestlegung hinsichtlich der Fertigstellung der Autowäsche, Motorwäsche oder Fahrzeugaufbereitung erfolgt nach vorhergehender Absprache im Einverständnis vom Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat Aufträge, welche unverzüglich zu erledigen sind, vorab gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer behält sich die Annahme solcher Eilaufträge - jeweils unter Berücksichtigung der Auftragslage - vor.
- Die Nichteinhaltung eines Termins ohne wichtigen Grund berechtigt den Auftragnehmer zur Erhebung des dadurch entstehenden Schadens.
§ 3 Sachmängel/ Gewährleistung/ Reklamationen
Der Auftraggeber hat spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges die durchgeführten Leistungen des Auftragnehmers zu überprüfen und etwaige Einwendungen oder Beschädigungen unverzüglich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Etwaige Schäden werden im Beisein beider Parteien fotografisch festgehalten.
Der Auftragnehmer hat das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung sofern die Einwendungen bzw. die Reklamationen berechtigt sind.
§ 4 Sachmängelhaftung
- Schadensersatzansprüche, welche im Zusammenhang mit vom Auftragnehmer angeblich verursachten Lackschäden geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, wenn diese Lackschäden ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben. Dies ist insbesondere bei Steinschlägen, Lackabplatzungen, schlecht verarbeiteten Lacken und Kratzern der Fall.
- Der Auftraggeber wird durch den Auftragnehmer bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen, darauf hingewiesen, dass ggf. aggressive Chemikalien eingesetzt werden, welche zu Verblassungen oder Abweichungen der Farbe führen können. Wird eine Durchführung dieser Arbeiten dennoch gewünscht, wird durch seine Unterschrift auf dem Auftragsformular eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
- Eine Haftung für Schäden am Fahrzeug, die vor der Fahrzeugaufbereitung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z.B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, nachgerüstete Felgen, Antennen, Außenspiegel, loses und schadhaftes Interieur, Zubehör oder nachgerüstete Spoiler u. a.) oder durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, ist ausgeschlossen.
- Motor- und Motorraumwäschen werden nur an Kraftfahrzeugen mit einwandfreier Elektrikabdichtung durchgeführt. Eine Haftung des Auftragnehmers bei Fahrzeugen, welche nicht über eine solche vollumfängliche Elektrikabdichtung verfügten, bei denen jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers eine solche Motorwäsche durchgeführt wurde, ist ausgeschlossen. Mit der Auftragserteilung zur Motor- und Motorraumwäsche bestätigt der Auftraggeber die einwandfreie Elektroabdichtung sämtlicher elektronischen Teile im Motorenraum bzw. in seinem Fahrzeug.
- Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung den Auftragnehmer auf empfindliche Elektrobauteile (z.B. Alarmanlagen, Auto-HiFi, etc.) hinzuweisen bzw. dies auf der Auftragsbestätigung schriftlich zu vermerken.
- Im Übrigen sind Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung bzw. der Haftungsausschluss der Regelungen des § 4 gelten nicht soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Mit der vorstehenden Regelung ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.
§ 5 Auftragserteilung / Auftragausführung
- Der Auftraggeber hat vor Beginn der durchzuführenden Arbeiten am Fahrzeug die Auftragsformulare des Auftragnehmers zu unterzeichnen. Die Auftragsformulare umfassen die Auftragsbestätigung, die Bestätigung über die abgedichteten Elektroteile einschließlich des Warnhinweises, der Hinweis über die Verwendung von Chemikalien sowie eine Beschreibung der vorhandenen Schäden am Fahrzeug.
- Der Auftragnehmer behält sich rechtliche Schritte vor, soweit durch den Auftraggeber Schadenersatzansprüche nach Abschluss des Auftrages geltend gemacht werden, welche sich auf bereits vor der Ausführung des Auftrages vorhandene Schäden beziehen.
- Mit der Unterzeichnung der Auftragsformulare akzeptiert der Auftraggeber die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die ggf. auf der Auftragsbestätigung festgehaltenen außerordentlichen Vereinbarungen des Auftragnehmers.
§ 6 Zahlungsbedingungen / Zahlungsvereinbarungen
- Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen grundsätzlich gegen Barzahlung bzw. bei vorhergehender Vereinbarung auf Rechnung. Zahlungen sind bei der Zahlstelle des Auftragnehmers zu leisten. Die Rechnung des Auftragnehmers ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Dies gilt, soweit keine anderen Skontovereinbarungen getroffen wurden. Die Zahlungen müssen zum Fälligkeitstermin auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sein. Abweichende Bedingungen sind nur nach besonderer Vereinbarung möglich. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen bei Verbrauchern (§ 13 BGB) in Höhe von 5 % bei Unternehmern (§ 14 BGB) in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder wenn dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlungen oder sonstige Sicherheiten zu verlangen. Etwaige bewilligte Rabatte kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs- oder Zahlungsverzug (§ 286 BGB) und bei gerichtlichen Betreibungen in Wegfall.
- Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Preise / Preiskalkulation
- Die Preise des Auftragnehmers sind grundsätzlich abhängig vom Zustand bzw. vom Verschmutzungsgrad des Fahrzeuges. Alle angegebenen Preise (jeweils aktuelle Preisliste), sofern sie nicht mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, entsprechen Fahrzeugen mit einem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad.
- Preisangaben/Preislisten des Auftragnehmers dienen der Orientierung und sind unverbindlich. Der Endpreis kann je nach Fahrzeugzustand von den Preislisten abweichen.
- Bei gravierenden Verschmutzungen des Fahrzeuges (z.B. Farben, Tierhaare, Fäkalien, etc.), bei welchen der Auftragnehmer spezielle Behandlung anwenden muss, ist der Auftragnehmer berechtigt, die für die spezielle Behandlung entstehenden Mehrkosten auf den Auftraggeber umzulegen. Diese Mehrkosten werden bei Auftragserteilung auf dem Auftragsformular schriftlich festgehalten. Sollten stärkere Verschmutzungen erst während der Reinigung bemerkt bzw. festgestellt werden, so ist der Auftraggeber unverzüglich über die entstehenden Mehrkosten in Kenntnis zu setzen. Die Auftragserteilung zur Beseitigung der gravierenden Verschmutzungen gegen Mehrkosten kann in diesem Fall telefonisch erteilt werden.
- Die Preise der Reinigung bzw. Aufbereitung werden vor Beginn der Arbeiten festgelegt und auf dem Auftragsformular festgehalten bzw. vermerkt.
- Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwert-/Umsatzsteuer. Sie basieren auf den derzeitigen Gestehungskosten. Sollten sich diese Kosten nach Vertragsschluss ändern, so ändern sich auch die bestätigten Preise. Sofern für Aufträge nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, gelten die bei Vertragsschluss gültigen Preislisten. An diese Preise ist der Auftragnehmer 3 Monate gebunden. Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsschluss Angaben oder andere Fremdkosten sowie Material- und Lohnkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, ist der Auftragnehmer im entsprechenden Umfang auf der Grundlage seiner ursprünglichen Preiskalkulation zu einer Preisänderung berechtigt.
- Hat der Auftragnehmer nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten z. B. Transportkosten, Reisekosten.
§ 8 Benutzung der Autowaschanlage
- Der Auftraggeber hat nach Verlassen der Waschanlage Reklamationen wegen einer gegebenenfalls unzureichenden Reinigung unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber oder dessen Angestellten geltend zu machen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer oder den Angestellten des Auftragnehmers vor Benutzung der Waschanlage auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder der Waschanlage führen können.
- Der Auftragnehmer haftet bei Eintritt eines bei Benutzung der Waschanlage eingetretenen Schadens nur für den unmittelbar entstandenen Schaden. Eine weitergehende Haftung - insbesondere hinsichtlich etwaiger Folgeschäden - ist ausgeschlossen.
- Eine Haftung des Auftragnehmers für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Fahrzeugteile, wie z. B. Zierleisten, nachgerüstete Spiegel, Antennen und Spoiler sowie für dadurch verursachten Lack- und Schrammschäden, erfolgt nur in Fällen, in welchen der Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Eine Haftung des Auftragnehmers für Beschädigungen von Felgen und Reifen ist ausgeschlossen, sofern die Felgen/Reifen über die Reifenkontur das Fahrzeuges hinausragen bzw. nicht ausreichend geschützt sind.
- Bei Schäden, welche aufgrund Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals des Auftragnehmers beziehungsweise aufgrund der Nichtbeachtung der vor der Waschanlage angebrachten Einfahrt- und Benutzungsanweisungen durch den Auftraggeber verursacht wurden, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber hat offensichtliche Schäden und damit verbundene Schadensersatzansprüche noch vor Verlassen des Betriebsgeländes des Auftragnehmers gegenüber diesem oder einer zuständigen Person anzuzeigen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Schaden dokumentieren und eine Haftungsübernahme prüfen.
- Bei Beschädigungen an elektrischen und elektronischen Bauteilen des Fahrzeuges, die durch Nässe oder Feuchtigkeit entstanden sind, wird keine Haftung übernommen.
- Im Übrigen sind Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung bzw. der Haftungsausschluss der Regelungen des § 8 gelten nicht soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Mit der vorstehenden Regelung ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.
§ 9 Fahrzeugüberführung
- Fahrzeugüberführungen durch den Auftragnehmer (Abholung und Zustellung des zu reinigenden Fahrzeuges) werden separat zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart. Der Kosten für die Fahrzeugüberführung richten sich nach der Entfernung und werden vor Auftragsannahme mit dem Auftraggeber abgesprochen bzw. diesem mitgeteilt.
- Das Fahrzeug des Auftraggebers ist im Zeitraum der Überführung über die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers versichert. Die Fahrzeugüberführung beginnt mit der Abholung und endet mit der Übergabe des Fahrzeuges.
- Soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen, ist die Haftung der Höhe nach generell auf der Höhe der jeweiligen Versicherungssumme der von dem Auftragnehmer abgeschlossenen Schadensversicherung für Sach- und Personenschäden beschränkt. Auf Verlangen des Auftraggebers werden diesem der Name des Versicherers sowie die jeweils aktuellen Versicherungsnummern und Versicherungshöchstsummen mitgeteilt.
§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Ist der Auftraggeber Kaufmann und/oder Unternehmer (§ 14 BGB), ist alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
- Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
§ 11 Teilwirksamkeit / Verbindlichkeit des Vertrages
Sollte eine Bestimmung in diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Vertrag bleibt in diesem Fall in den übrigen Teilen verbindlich.